1.1 Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Kundendienstleistungen, auch wenn Prestbit und der Kunde dem nicht ausdrücklich zustimmen.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter gelten nur, wenn die Prestbit im Einzelfall ausdrücklich ihrem Wunsch zustimmt.
2.1 Prestbit ist berechtigt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Vertragsschluss zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an solche Entwicklungen erforderlich ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht unwesentlich beeinträchtigen würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, Laufzeit und Kündigung.
Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Regelungslücken, die nach Vertragsschluss entstanden sind, erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen sind.
2.2 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden rechtzeitig vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt. Der Auftraggeber hat das Recht den mitgeteilten Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb einer angemessenen, durch Prestbir im Einzelfall festgelegten Erklärungsfrist nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, werden die Änderungen zum geplanten Zeitpunkt wirksam und Vertragsbestandteil.
Der Auftraggeber wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht der Auftraggeber rechtzeitig, behalten die bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prstbit, so steht Prestbit ein Sonderkündigungsrecht mit der Frist von einem Monat zu. Prestbit hat dieses Kündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruch des Kunden in Textform auszuüben.
3.1 Prestbit ist berechtigt, die vereinbarten Preise nach Vertragsschluss in dem Umfang zu erhöhen, wie Preissteigerungen Dritter erfolgen, von denen Prestbit für die Vertragsdurchführung notwendige Vorleistungen bezieht. Die vereinbarten Preise erhöhen sich auch in dem Maß, in dem es durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer oder zwingender gesetzlicher Abgaben veranlasst ist.
3.2 Änderungen von Prestbit bzw. der darin enthaltenen Funktionalitäten und dessen Preises werden dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Auftraggeber hat das Recht, den mitgeteilten Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, werden die Änderungen zum geplanten Zeitpunkt wirksam und Vertragsbestandteil.
Der Auftraggeber wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung von Prestbit bzw. dessen Funktionalitäten oder dessen Preises, so ist Prestbit berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu beenden. Prestbit hat dieses Kündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruch des Kunden auszuüben.
4.1 Alle Angebote von Prestbit sind grundsätzlich freibleibend. Ein Angebot von Pretbit ist nur bindend, wenn dies in Schrift- oder Textform ausdrücklich so bezeichnet ist. Ist nichts anderes vermerkt, so ist das Angebot mit den kalkulierten Preisen und Leistungen für einen Zeitraum von vier Wochen für Prestbit bindend.
4.2 Der Kunde erteilt auf Grundlage des unverbindlichen Angebots von Prestbit einen für ihn verbindlichen Auftrag über die von Prestbit angebotene Leistung.
4.3 Auftragsbestätigungen werden grundsätzlich nicht ausgeschrieben. Sofern der Auftrag jedoch telefonisch, mündlich oder online abgeschlossen wird, bedarf es eines Bestätigungsschreibens in Textform durch Prestbit. Auch alle sonstigen mündlichen Vereinbarungen bedürfen einer Bestätigung durch Prestbit in Textform.
4.4 Der Vertrag kommt konkludent mit Leistungserbringung durch Prestbit bzw. mit dem Zugang einer Auftragsbestätigung in Textform zustande.
4.5 Mit der Bestellung versichert der Auftraggeber, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person, Gewerbetreibender oder Selbständiger bzw. Freiberufler zu sein.
4.6 Prestbit ist jederzeit berechtigt, Aufträge im eigenen Ermessen abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Schadensersatzansprüche entstehen, wenn sich herausstellt, dass Inhalt oder Form der geschuldeten Leistung gegen veränderte gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
4.7 Ein Rücktrittsrecht von Prestbit besteht ferner bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden.
5.1 Besteht ein Auftrag des Auftraggebers aus mehreren, voneinander unabhängig nutzbaren Einzelwerken, so ist vom Auftraggeber jedes Einzelwerk separat und zeitnah abzunehmen.
5.2 Wird zur Realisierung eines Auftrages auf Marktprodukte als Basis oder Werkzeug zurückgegriffen, stellen Funktionseinschränkungen und Fehler durch diese Produkte keinen Grund für eine Abnahmeverweigerung dar.
5.3 Konzepte und Pflichtenhefte des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Abnahme durch die Prestbit. Konzepte und Pflichtenhefte der Prestbit müssen durch den Auftraggeber vor einer Realisierung abgenommen werden. Ein schriftlicher Auftrag aus dem Inhalt dieser Ausarbeitungen stellt eine mängel- und fehlerfreie Abnahme dar.
5.4 Der Auftraggeber hat innerhalb von 10 Werktagen das Ergebnis zu prüfen und eventuelle Mängel mitzuteilen oder die Abnahme zu erklären. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist weder Mängel rügt noch die Abnahme erklärt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
5.5 Mängelrügen, die zu Lasten von Marktprodukten gehen, werden, soweit eine Behebung für die Leistungserbringung der Prestbit erforderlich ist, von Prestbit an den Lieferanten zur Behebung gemeldet.
6.1 Dem Kunden ist bekannt, dass die Erbringung der in Prestbit beinhalteten Leistungen sowie deren Qualität entscheidend von seiner Mitwirkung abhängig sein kann. Aus diesem Grund ist der Auftraggeber verpflichtet, Prestbit bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften zu unterstützen, die in seiner Betriebs- und Risikosphäre liegenden, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung erforderlichen, Voraussetzungen zu schaffen und darüber hinaus die ihm nach dieser Ziffer 7 auferlegten Pflichten rechtzeitig und vollständig zu erfüllen.
6.2 Zu diesen Pflichten zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend, folgende Pflichten:
6.2.1 Vertragsdaten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle bei Abschluss des Vertrages abgefragten Vertragsdaten bei Vertragsschluss vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
Darüber hinaus hat der Auftraggeber Prestbit über alle Änderungen der Vertragsdaten und aller wesentlicher Umstände, die für die Vertragsdurchführung benötigt werden, unverzüglich in Textform zu informieren.
6.2.2 Rechtliche Belange
Der Auftraggeber hat sämtliche rechtlichen Belange, insbesondere berufs-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits-, datenschutz- sowie namensrechtliche Fragen, vor Erteilung des Auftrags von sich aus zu klären.
6.2.3 Sicherung überlassener Zugangsdaten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, überlassene Zugangsdaten streng vertraulich zu behandeln und vor der Kenntnisnahme Unbefugter in erforderlichem Umfang zu schützen. Er wird Prestbit unverzüglich informieren, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass diese Zugangsdaten unbefugten Dritten bekannt geworden sind.
Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Zugangsdaten und/oder die auf dem Zugang beruhenden Leistungen ohne vorherige Vereinbarung mit Prestbit Dritten zum Zwecke der Nutzung zur Verfügung zu stellen.
6.2.4 Sonstige Mitwirkungspflichten
Für den Einsatz der Prestbit-Systeme hat der Auftraggeber für die entsprechende Arbeitsumgebung (Arbeitsplätze, Netzwerk) nach den Vorgaben von Prestbit zu sorgen.
Der Auftraggeber hat bei der Auftragserfüllung, insbesondere bei Implementierungen und der Durchführung von Werken unentgeltlich mitzuwirken, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten, und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der Prestbit unmittelbar und mittels Datenfernüberwachung Zugang zu Hard- und Software. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet von Prestbit zur Verfügung gestellte Systeme unverzüglich. Etwaige Fehler oder Mängel sind Prestbit unverzüglich ab Kenntnis bekannt zu geben.
Der Auftraggeber benennt einen oder mehrere Ansprechpartner sowie deren Kommunikationsdaten unter denen der/die Ansprechpartner erreichbar sind. Der/die Ansprechpartner müssen in der Lage sein, für den Aufraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbei zu führen. Der/die Ansprechpartner sorgen für eine gute Kooperation mit den Ansprechpartnern (i.d.R. Projektleiter, Kundenbetreuer) der Prestbit. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind für diese Tätigkeiten in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten frei zu stellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von Prestbit zur Verfügung gestellten Dienste und Systeme in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, etwaigen behördlichen Anordnungen und den mit Prestbit getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen.
6.2.5 Rechtsfolgen einer Verletzung von (Mitwirkungs-)Pflichten
Auf die Freistellungsverpflichtung bzw. die Haftung des Kunden im Fall einer Inanspruchnahme Prestbit durch Dritte bei Verletzung der (Mitwirkungs-) Pflichten nach Ziff. 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prestbit wird hingewiesen.
Darüber hinaus kommt Prestbit mit der Erfüllung seiner Leistungspflichten nicht in Verzug, soweit eine verspätete oder unterlassene Erfüllung einer Informations-, Mitwirkungs- oder sonstigen Pflicht des Kunden hierfür (mit-)ursächlich ist. Bei Verzögerungen in der Erbringung einzelner Vertragsleistungen aufgrund unterbliebener oder verspäteter Mitwirkungsleistungen des Kunden bleiben der Vergütungsanspruch von IT2media sowie dessen Fälligkeit unberührt.
Prestbit erbringt seine Leistungen entweder a) frei von solchen Schutzrechten Dritter, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung beeinträchtigen oder b) überträgt dem Kunden die entsprechenden Nutzungsrechte oder c) schließt mit dem Kunden eine entsprechende Lizenzvereinbarung ab.
Für den Fall, dass der AG Schutzrechte Dritter verletzt, haftet Prestbit nicht. Für von Prestbit gelieferte, nicht von Prestbit selbst hergestellte Software, gelten die Bestimmungen des Lizenzvertrages der jeweiligen Software.
8.1 Für die Abnahme von Waren und für die Rüge von Mängeln durch den AG gilt § 377 HGB. Die Haftung von Prestbit ist ausgeschlossen, für von Dritten hergestellte Sachen oder Software, die von Prestbit nicht modifiziert wurden und b) für von Dritten hergestellte Sachen oder Software, die von Prestbit modifiziert wurden, für den nicht modifizierten Teil und nur insoweit dieser von der übrigen Sache bzw. Software funktional abtrennbar ist.
8.2 Sofern Prestbit für Sachmängel haftet, ist Prestbit nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung einer neu hergestellten Sache oder Software berechtigt. Der AG ist zur Minderung des Kaufpreises einer mangelhaften Sache oder Software nicht berechtigt, es sei denn a) die Nachbesserung der gelieferten Sache oder Software durch Prestbit schlägt mindestens zwei mal fehl oder b) die Herstellung einer neuen Sache oder Software durch Prestbit schlägt mindestens zwei mal fehl oder ist unmöglich. Das Recht des AG auf Schadensersatz wegen eines Mangels ist ausgeschlossen.
9.1 Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Preisliste der Prestbit, soweit vertraglich nichts anderes festgelegt ist. Änderungen der Preisliste sind vorbehalten.
9.2 Alle Preise verstehen sich, außer im Falle einer Umsatzsteuerbefreiung, zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Prestbit ist berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind mit dem auf der Rechnung / Teilrechnung genannten Zahlungsziel zu leisten. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit kann die IT2media Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnen.
9.3 Dienstleistungen werden in der Regel nach deren Erbringung von Prestbit in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt einmal monatlich. Ausnahmen bedürfen gesonderter Vereinbarung. Prestbit kann Abschlagszahlungen fordern, wenn die Laufzeit von Werken und Dienstleistungen mehr als 1 Monat beträgt. Der Abschlagsbetrag richtet sich nach dem Fertigstellungsgrad.
9.4 Bei Abrechnungen nach Aufwand erfolgt diese unter Vorlage der bei Prestbit üblichen Tätigkeitsnachweise. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der Prestbit berechnet.
9.5 Kostensteigerungen für Lizenzen und Wartungsleistungen, die von Dritten im Rahmen der Durchführung der Serviceleistungen zwischen Prestbit und Auftraggeber erbracht und erhoben werden, wird Prestbit dem Auftraggeber unverändert weitergeben.
9.6 Für ergangene Mahnungen (im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr erst ab der 2. Mahnung) behält sich Prestbit vor, Mahnkosten zu berechnen. Spätestens ab 30 Tagen nach Fälligkeit kann Prestbit Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnen.
9.7 Grundsätzlich sind Auftragsvermittler, Fremddienstleister und sonstige Dritte nicht berechtigt, Zahlungen für Prestbit entgegenzunehmen. Bei Inkasso- bzw. Barzahlungsvermerk durch Prestbit hat Vorauskasse bzw. Barzahlung sofort bei Auftragserteilung zu erfolgen. An den Beauftragten von Prestbit geleistete Zahlungen werden bei ordnungsgemäßer Quittung anerkannt.
9.8 Prestbit ist auch während der Laufzeit des Vertrages berechtigt, bei objektiv begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden die weitere Leistungserbringung vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
9.9 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.